AGB
PRÄAMBEL
Unsere Bestellung stellt einen Kaufvertrag dar, und deren Annahme durch den Lieferanten impliziert von Rechts wegen die Annahme der in der genannten Bestellung aufgeführten besonderen Bedingungen sowie der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben Vorrang vor allen allgemeinen oder besonderen Verkaufsbedingungen des Lieferanten, die von SLCE nicht schriftlich akzeptiert wurden. Jede Abweichung oder Änderung dieser Bedingungen ist nur nach schriftlicher Zustimmung von SLCE gültig.
GELTUNGSBEREICH
Unsere allgemeinen und besonderen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von SLCE, unabhängig davon, ob es sich um Werkzeuge, Ausrüstungen, Teile, Komponenten, Baugruppen, Unterbaugruppen, Rohstoffe oder Dienstleistungen handelt. Unter „Bestellung“ versteht man den von SLCE ausgestellten Bestellschein und seine Anhänge, die AEB sowie die Dokumente, die die Merkmale der Lieferungen definieren (Pläne, Spezifikationen, Lastenhefte usw.).
BESTELLUNG
Die Bestellung wird per Post, Fax oder über ein vereinbartes elektronisches Mittel übermittelt. Der Lieferant verpflichtet sich als wesentliche Verpflichtung, innerhalb von 4 Tagen ab dem auf der Bestellung angegebenen Datum eine Empfangsbestätigung zurückzusenden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bedingungen der Bestellung als vom Lieferanten akzeptiert.
PREISE UND PREISBEDINGUNGEN
Die in der Bestellung aufgeführten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, als Festpreise und nicht revidierbar für eine verpackte, konfektionierte und gemäß dem in der Bestellung genannten Incoterm gelieferte Ware. Bei der Bestellung wird keine Anzahlung geleistet, sofern in der Bestellung keine gegenteiligen Bestimmungen als Sonderbedingungen festgelegt sind.
LIEFERVERZUG
Die von unseren Lieferanten akzeptierten Liefertermine müssen strikt eingehalten werden. Im Falle eines Verzugs bei Teil- oder Gesamtlieferungen behalten wir uns das Recht vor, Bestellungen, die nicht innerhalb der vereinbarten Fristen ausgeführt wurden, ohne Vorankündigung oder Entschädigung zu kürzen oder zu stornieren und deren Annahme zu verweigern. Verzugsstrafen in Höhe von 0,5 % pro Kalendertag Verzug werden ab dem bestätigten Lieferdatum, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, oder mangels dessen ab dem angeforderten Lieferdatum erhoben.
INTELLEKTUELLES UND MATERIELLES EIGENTUM
Pläne, Skizzen, Modelle, technische Spezifikationen, besondere Dokumente, Produktionswerkzeuge, Prüfmittel und sonstige Mittel, die dem Lieferanten übergeben oder bezahlt wurden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von SLCE. Sie dürfen ausschließlich für die Ausführung von Bestellungen von SLCE verwendet werden und müssen auf einfache Vorankündigung von einem (1) Arbeitstag zur Verfügung gestellt werden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vernichtet, verändert, Dritten zugänglich gemacht noch für eine andere Ausführung verwendet oder vervielfältigt werden. Der Lieferant gilt als Verwahrer der oben genannten Elemente und trägt die Verantwortung für jegliche Schäden, Diebstahl, Verschwinden oder teilweise oder vollständige Zerstörung, die an diesen Elementen auftreten können. Es obliegt dem Lieferanten, alle Versicherungspolicen abzuschließen, die ihn zu diesem Zweck absichern können. Diese Elemente müssen auf einfache Anforderung von SLCE in gutem funktionsfähigem Zustand zurückgegeben werden.
GEHEIMHALTUNG
Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen geheim zu halten. Er verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Offenlegung der für die Ausführung einer Bestellung erhaltenen Informationen zu verhindern. Pläne, Skizzen, Modelle, technische Spezifikationen, besondere Dokumente, Produktionswerkzeuge, Prüfmittel und sonstige Mittel, die dem Lieferanten mitgeteilt wurden oder von denen er Kenntnis erlangt hat, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von SLCE.
ABNAHME UND KONTROLLE DER PRODUKTE
Die gelieferten Produkte unterliegen der Abnahme durch SLCE. Die Abnahme durch SLCE ist erst nach quantitativen und qualitativen Kontrollen endgültig, die durch unsere Wareneingangsabteilung oder gegebenenfalls durch unsere technische Abteilung in den Räumlichkeiten des Lieferanten oder seiner Subunternehmer durchgeführt werden. Sofern in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist, wird die Ablehnung der gelieferten Produkte dem Lieferanten durch SLCE innerhalb von 60 Arbeitstagen ab Lieferung mitgeteilt. Die Verweigerung der Lieferung oder die Geltendmachung der Garantieklause kann jederzeit erfolgen, auch wenn SLCE bei der Übernahme der Pakete keine Vorbehalte geäußert hat. Jedes nicht konforme Produkt wird auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgesandt. Jede Lieferung, der nicht die in der Bestellung festgelegten Dokumente und der entsprechende Lieferschein beigefügt sind, kann von SLCE abgelehnt und auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgesandt werden. Im Falle einer Rücksendung von Produkten wegen Nichtkonformität behält sich SLCE das Recht vor, entweder den Ersatz oder die Nachbesserung der genannten Produkte zu den ursprünglichen Bedingungen der Bestellung zu verlangen oder von den dem Lieferanten geschuldeten Zahlungen die gerechtfertigten Kosten abzuziehen, die durch die vertragliche Konformitätsherstellung entstehen, wie zum Beispiel (nicht abschließend): Transport, Arbeitskosten für Nachbesserungen und Überarbeitungen in unserem Werk oder bei einem Dritten. Falls unser Unternehmen gezwungen sein sollte, sich für die gesamte Bestellung oder einen Teil davon bei einer anderen Quelle einzudecken, trägt der säumige Lieferant von Rechts wegen die Kostendifferenz zwischen der neuen Bestellung und der ursprünglichen Bestellung des säumigen Lieferanten.
QUALITÄT UND ÜBERWACHUNG
Der Lieferant ist für die Qualität der Lieferungen und Leistungen verantwortlich und richtet ein Qualitätskontroll- und Managementsystem ein, das den in den technischen Dokumenten definierten Kriterien entspricht. Im Falle der Verpflichtung zur Lieferung von Erstmustern oder Typpflichtteilen erfolgt die Bestellung unter dem Vorbehalt ihrer Annahme durch SLCE. Wir behalten uns die Möglichkeit vor, einen Vertreter oder Personal von SLCE zu entsenden, um die Ausführung unserer Bestellung in den Werkstätten des Lieferanten und seiner Subunternehmer zu verfolgen und zu kontrollieren, wobei ihm während der Arbeitszeit freier Zugang und alle Erleichterungen zur vollständigen Erfüllung seiner Mission gewährt werden müssen.
BEGLEITDOKUMENTE DER LIEFERUNGEN
Der Lieferant ist verpflichtet, der Sendung in lesbarer und zugänglicher Form einen detaillierten Lieferschein beizufügen, der die Angaben aus unserer Bestellung sowie die Bestellnummer enthält, um die Identifizierung und quantitative Kontrolle zu ermöglichen, sowie die in der Bestellung spezifizierten Dokumente wie Erklärungen und Zertifikate aller Art.
HAFTUNG UND GARANTIE
Der Lieferant behält die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der vorliegenden Bestellung und für alle daraus resultierenden Folgen unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts. Die Annahme von Mustern oder Typpflichtteilen sowie die Bezahlung der Rechnungen durch den Käufer ändern nichts an dieser Verantwortung. SLCE kann diese Haftung geltend machen, selbst wenn die Nichtkonformitäten oder Mängel seinen Kontrollen entgangen sind und erst bei der Inbetriebnahme oder Verwendung der Lieferungen offenbar werden. Dies gilt auch bei fehlender Kontrolle durch SLCE, wenn die Durchführung der Kontrollen dem Lieferanten übertragen wurde. Folglich erstattet der Lieferant die nicht konformen oder mangelhaften Lieferungen sowie die Rücksendekosten. Darüber hinaus entschädigt der Lieferant SLCE für alle Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die Folge der Mängel oder Nichtkonformitäten sind.
Zu diesem Zweck muss sich der Lieferant entsprechend versichern. Sofern in der Bestellung keine besondere Vereinbarung getroffen oder vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Garantie für die Lieferungen am Tag der Lieferung und endet zwölf (12) Monate nach der Inbetriebnahme der Ausrüstungen. Im Falle der Inanspruchnahme der Garantie verpflichtet sich der Lieferant, die mangelhafte Ware oder Ausrüstung unverzüglich zu ersetzen und SLCE für alle direkten oder indirekten Schäden zu entschädigen, die ihr durch die Mängel entstanden sein könnten. Im Falle eines Versäumnisses des Lieferanten behält sich SLCE das Recht vor, die Reparaturen auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen. Im Falle des Austauschs von Teilen oder Ausrüstungen gilt für die ersetzten Teile oder Ausrüstungen eine neue Garantiezeit von zwölf (12) Monaten, die am Tag ihrer Installation beginnt. Auf Verlangen von SLCE tritt die Erstattung des Preises an die Stelle des Ersatzes der mangelhaften Ausrüstungen oder Waren.
SOZIALGESETZGEBUNG
Der Lieferant erklärt, dass er in Bezug auf die Sozialgesetzgebung und insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über illegale Beschäftigung ordnungsgemäß aufgestellt ist.
GERICHTSSTAND – ANWENDBARES RECHT
Alle Streitigkeiten, die anlässlich der Ausführung der vorliegenden Bestellung entstehen können, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Lorient (Tribunal de Commerce de Lorient), das nach französischem Recht entscheidet, auch im Falle einer Streitverkündung oder bei einer Mehrzahl von Beklagten.
Falls der Lieferant im Ausland ansässig ist, werden alle aus der Bestellung resultierenden Streitigkeiten nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter endgültig entschieden. Es gilt französisches Recht, und der Schiedsort ist Paris.