Verkaufsbedingungen
ANGEBOTE
Die Angaben in Katalogen, Dokumentationen und Preislisten, Beschreibungen, Merkmale, Leistungen, Aufmachungen, Preise usw. der Maschinen dienen nur der Information; der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit alle ihm nützlich erscheinenden Änderungen vorzunehmen. Die Lieferung umfasst ausschließlich das im Kostenvoranschlag spezifizierte Material.Die technischen Informationen und Pläne, die vom Verkäufer im Rahmen eines Angebots oder eines Vertrags übermittelt werden, bleiben sein Eigentum und dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers mitgeteilt oder ausgeführt werden. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Installationsrichtlinien und -schemata sind unverbindlich und begründen keine Haftung seinerseits.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, ab Werk 56-Lorient/Frankreich, verpacktes Material. Sofern nicht anders angegeben, werden Preise, Angebote, Kostenvoranschläge, Proforma-Rechnungen usw. in Euro erstellt. Sofern im Vertrag keine gegenteilige Klausel vereinbart wurde, gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren gültige Tarif.
VERTRÄGE
Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kaufverträge, sofern in dem besagten Vertrag keine besonderen Bedingungen festgelegt sind. Unsere Verkaufsbedingungen gehen jeder gegenteiligen Klausel vor, die nicht ausdrücklich von uns akzeptiert wurde.Der Kaufvertrag ist, auch im Falle eines vorherigen Kostenvoranschlags oder Angebots, nur unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen Annahme der Bestellung des Käufers durch den Verkäufer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Bestellung verbindlich. Die Tatsache, dass der Verkäufer die Ablehnung dieser Bestellung nicht schriftlich mitgeteilt hat, gilt als vorbehaltlose Annahme.
Der Käufer hat das Recht, den Vertrag spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten vor dem festgelegten Liefertermin zu kündigen. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, dem Verkäufer die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, mindestens jedoch 25 % des Vertragswertes.
LIEFERUNG UND PREISE
Lieferfristen werden nur als Richtwerte und ohne Gewähr angegeben. Sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung als in den Werken oder Lagern des Verkäufers erfolgt, Material verpackt.Die Lieferung erfolgt entweder durch direkte Übergabe an den Kunden, durch einfache Bereitstellungsanzeige oder durch Übergabe in den Werken oder Lagern des Verkäufers an einen vom Kunden benannten oder mangels dessen vom Verkäufer gewählten Spediteur oder Frachtführer.
Die Lieferfristen beginnen mit dem spätesten der folgenden Daten: dem Datum der Auftragsbestätigung, dem Datum, an dem dem Verkäufer die Informationen, die Anzahlung oder die Lieferungen zugegangen sind, zu deren Übergabe sich der Käufer verpflichtet hatte. Verzögerungen können in keinem Fall die Stornierung der Bestellung rechtfertigen. Sofern im Vertrag keine gegenteilige Klausel vereinbart wurde, können vom Käufer keine Einbehalte, Aufrechnungen oder Strafen wegen Lieferverzugs geltend gemacht werden. Die Bezahlung der Lieferungen kann aufgrund etwaiger Strafen nicht geändert werden.
Vom Grundsatz der Lieferung in den Werken oder Lagern des Verkäufers kann nicht durch Angaben wie: Lieferung frei Bahnhof, frei Kai, frei Haus oder Erstattung der gesamten oder teilweisen Transportkosten abgewichen werden, die lediglich als Preiszugeständnisse ohne Haftungsverlagerung zu betrachten sind. Wenn die Waren während des Transports durch einen Frachtführer Verluste oder Schäden erlitten haben, muss der Kunde zwingend präzise und vollständige Vorbehalte auf dem Transportdokument vermerken und seinen begründeten Protest in der in Artikel 105 des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Form und Frist wiederholen.
Wird der Versand aus irgendeinem Grund verzögert, der außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegt, und stimmt dieser der Verzögerung zu, wird das Material gegebenenfalls auf Kosten und Risiko des Käufers gelagert und gehandhabt, wobei der Verkäufer jede daraus resultierende Haftung ablehnt. Diese Bestimmungen ändern nichts an den Zahlungsverpflichtungen für die Lieferung und stellen keine Novation dar.
HÖHERE GEWALT
Der Verkäufer ist von Rechts wegen von all seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn ein Fall höherer Gewalt oder Ereignisse eintreten, die den Verkäufer oder seine Lieferanten betreffen, wie: Aussperrung, Streik, Epidemie, Krieg, Requisition, Feuer, Überschwemmung, Werkzeugunfälle, Ausschuss wichtiger Teile während der Fertigung, Unterbrechung oder Verzögerung des Transports, Aussetzung der Rohstoff- oder Energielieferung oder jede andere Ursache, die zu einem totalen oder teilweisen Stillstand führt. Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig über derartige Fälle oder Ereignisse informieren.ZAHLUNG
Sofern im Vertrag keine gegenteilige Klausel vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen am Sitz des Verkäufers sofort, netto und ohne Skonto zahlbar.Die Zahlungsfristen dürfen unter keinem Vorwand verzögert werden, auch nicht bei Streitigkeiten. Der Verkäufer ist von Rechts wegen von all seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten wurden.
Gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 1. Dezember 1986 werden Verzugszinsen fällig, wenn die geschuldeten Beträge nach dem vertraglichen Zahlungstermin gezahlt werden. Durch ausdrückliche Vereinbarung und sofern nicht rechtzeitig ein Aufschub beantragt und vom Verkäufer gewährt wurde, führt die Nichtbegleichung unserer Rechnungen zum festgelegten Fälligkeitstermin zu:
- der sofortigen Fälligkeit aller noch ausstehenden Beträge, unabhängig von der vorgesehenen Zahlungsart,
- der Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des Eineinhalbfachen des gesetzlichen Zinssatzes pro Monat Verzug gegenüber dem festgelegten Fälligkeitstermin, ohne dass diese Klausel die Fälligkeit der Schuld beeinträchtigt,
- der Fälligkeit einer Entschädigung in Höhe von 20 % der geschuldeten Beträge als Strafklausel, zusätzlich zu den oben definierten Verzugszinsen und etwaigen Gerichtskosten.
- der Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 Euro für Beitreibungskosten (Artikel D.441-5 des Handelsgesetzbuches).
Im Falle des Verkaufs, der Abtretung, der Verpfändung oder der Einbringung seines Geschäftsbetriebs oder seines Materials in eine Gesellschaft durch den Käufer werden die geschuldeten Beträge unabhängig von den zuvor vereinbarten Bedingungen sofort fällig.
EIGENTUMSVORBEHALT (Gesetz Nr. 80-335 vom 12. Mai 1980)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur tatsächlichen Zahlung des gesamten Preises in Hauptsache und Nebenkosten vor, wobei klargestellt wird, dass die bloße Übergabe eines Wechsels nicht als Zahlung gilt.Die Nichtzahlung einer der Raten kann zur Rückforderung dieser Waren durch den Verkäufer führen, wobei der Vertrag nach seinem Ermessen von Rechts wegen aufgelöst werden kann. Geleistete Anzahlungen verbleiben dem Verkäufer als Entschädigung.
Der Käufer übernimmt jedoch ab der Lieferung im Sinne von Punkt III oben die Risiken des Verlusts oder der Verschlechterung dieser Waren sowie die Haftung für Schäden, die sie verursachen könnten, und verpflichtet sich, eine Versicherung zur Abdeckung dieser Risiken abzuschließen.
INBETRIEBNAHME, EINSATZ VOR ORT
Wenn der Kunde den Einsatz des Verkäufers verlangt, informiert er diesen mindestens 3 Wochen im Voraus schriftlich. Bei einem Einsatz vor Ort entsendet der Verkäufer den oder die Techniker, denen der Käufer ab deren Ankunft alle vereinbarten Mittel zur Durchführung der Inbetriebnahme oder der Tests zur Verfügung stellt. Der Kunde darf den Einsatz des Verkäufers erst anfordern, wenn die Installation abgeschlossen ist und alle Bedingungen für die Inbetriebnahme erfüllt sind.Installationsarbeiten sind in unseren Kostenvoranschlägen nicht enthalten (Durchbrechen von Wänden, Kanäle, Fundamente, Erdarbeiten, Becken, Verlegen von Leitungen usw.).
Die Einsatzzeit umfasst nur die für die in der Bestellung definierten Arbeiten erforderlichen Stunden. Die für zusätzliche Arbeiten aufgewendete Zeit wird zu den Bedingungen der Montage nach Aufwand oder einer anderen neuen Vereinbarung mit dem Kunden in Rechnung gestellt.
Der Käufer ist verantwortlich für alle Verschlechterungen und Fehlmengen, die das gelieferte Material sowie das Werkzeug der Techniker infolge unvorhergesehener Ereignisse (Unwetter, Diebstahl, Überschwemmung, Feuer usw.) erleiden könnten, und trägt die daraus resultierenden finanziellen Folgen.
Im Falle eines Unfalls während des Einsatzes ist die Haftung des Verkäufers strikt auf die Risiken seines eigenen Personals beschränkt. Seine Haftung ist ebenfalls auf seine eigene Lieferung beschränkt.
Im Falle von Personen- oder Sachschäden, die nicht oben definiert sind, verzichtet der Kunde darauf, die zivilrechtliche Haftung des Verkäufers geltend zu machen und Regressansprüche gegen diesen zu erheben.
Bei seinen Einsätzen vor Ort beteiligt sich der Verkäufer an keinem Konto für gemeinsame Kosten mit anderen Unternehmen, die auf der Baustelle arbeiten und tätig sind, es sei denn, diese Kosten werden vom Bauherrn oder seinen Vertretern pauschal und endgültig in Form eines allen Teilnehmern bei der Ausschreibung bekannten Prozentsatzes festgelegt.
Die Tests müssen im Beisein des Käufers am Ende des Einsatzes des Verkäufers stattfinden. Wenn dieser auf diese Möglichkeit verzichtet oder verlangt, die Tests zu verschieben, werden diese dennoch von den Technikern des Verkäufers durchgeführt und berechtigen zur Inrechnungstellung und Bezahlung der Leistung.
GARANTIE
Die Garantie ist strikt auf die Instandsetzung von Waren beschränkt, die mit einem Mangel oder einer Vertragswidrigkeit behaftet sind, unter Ausschluss jeglicher Entschädigung, gleich aus welchem Grund.Der Verkäufer verpflichtet sich, jeden Funktionsmangel zu beheben, der auf einen Fehler in der Konstruktion, den Materialien oder der Ausführung zurückzuführen ist, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen. Die Verpflichtung des Verkäufers gilt nicht bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestellte Materialien oder eine von ihm vorgeschriebene Konstruktion zurückzuführen sind.
Jede Garantie ist ebenfalls ausgeschlossen für Vorfälle aufgrund von Zufall oder höherer Gewalt sowie für Ersatz oder Reparaturen, die aus dem normalen Verschleiß des Materials, aus Verschlechterungen oder Unfällen resultieren, die auf Fahrlässigkeit, mangelnde Überwachung oder Wartung und fehlerhafte Verwendung des Materials zurückzuführen sind. Verbrauchsmaterialien, Filterpatronen, Riemen, Lager- und Reinigungslösungen, Sicherungen, Akkumulatoren usw. sind von der Garantie ausgeschlossen.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt diese Verpflichtung nur für Mängel, die während eines Zeitraums von zwei Jahren (Garantiezeit) auftreten, der mit dem Tag der Lieferung im Sinne von Punkt III oben beginnt.
Wird die Installation oder Inbetriebnahme verzögert, kann die Standardgarantiezeit von 12 Monaten nach schriftlicher Vereinbarung verlängert werden, darf jedoch 26 Monate nicht überschreiten. Ersatzteile oder nachgebesserte Teile sind für einen Zeitraum von 6 Monaten garantiert. Diese Bestimmung gilt nicht für die übrigen Teile des Materials.
Um sich auf diese Bestimmungen berufen zu können, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich und schriftlich über die Mängel informieren, die er dem Material zuschreibt, und alle Belege für deren Vorhandensein vorlegen. Er muss dem Verkäufer jede Erleichterung gewähren, um diese Mängel festzustellen und zu beheben; er muss es zudem unterlassen, außer bei ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers, die Reparatur selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die ihm nützlich erscheinenden Änderungen vorzunehmen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die aus der Garantieverpflichtung resultierenden Arbeiten werden in den Werkstätten des Verkäufers durchgeführt, nachdem der Käufer das Material oder die defekten Teile zum Zwecke der Begutachtung und anschließenden Reparatur oder des Austauschs an diesen zurückgesandt hat. Falls die Reparatur aufgrund der Art des Materials am Installationsort stattfinden muss, übernimmt der Verkäufer die Lohnkosten für die Begutachtung und Reparatur, mit Ausnahme der Zeit für Vorarbeiten oder De- und Remontagearbeiten, die durch die Nutzungs- oder Aufstellungsbedingungen dieses Materials erforderlich werden und Elemente betreffen, die nicht in der betreffenden Lieferung enthalten sind.
Die Kosten für den Transport des Materials oder der defekten Teile sowie für die Rücksendung des reparierten oder ersetzten Materials oder der Teile gehen zu Lasten des Käufers, ebenso wie im Falle einer Reparatur am Installationsort die Reise- und Aufenthaltskosten der Beauftragten des Verkäufers.
Die Garantie wird erst nach Begutachtung der defekten Teile und Rücksendung in die Werkstätten des Verkäufers gewährt. Jedes vor Anerkennung der Garantie gelieferte Teil wird in Rechnung gestellt.
Die Haftung des Verkäufers ist strikt auf die so definierten Verpflichtungen beschränkt, und es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer zu keinerlei Entschädigung verpflichtet ist.
Wenn Leistungen hinsichtlich der Erzielung industrieller oder wirtschaftlicher Ergebnisse verlangt werden, muss bei der Bestellung eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden. Für Umkehrosmosemembranen gilt jedoch die folgende Garantie:
Für Umkehrosmosemembranen gilt jedoch die folgende Garantie:
- Vollgarantie 1 Jahr nach Lieferung der Maschine.
- Übernahme von 2/3 der Kosten einer als defekt anerkannten Membran durch den Verkäufer während des 2. Jahres nach Lieferung der Maschine.
- Übernahme von 1/3 der Kosten einer als defekt anerkannten Membran durch den Verkäufer während des 3. Jahres nach Lieferung der Maschine.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, begründen Reparaturarbeiten keine andere Garantie als die einer ordnungsgemäßen Ausführung der besagten Arbeiten.
Ersatzteile sind für sechs Monate ab dem Tag der Lieferung im Sinne von Punkt III garantiert, ausschließlich gegen Fabrikationsfehler.
GERICHTSSTAND
Im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Ausführung eines Vertrags oder der Auslegung der vorliegenden Verkaufsbedingungen ist das Handelsgericht von Lorient ausschließlich zuständig, unabhängig von den im Vertrag festgelegten Liefer-, Rechnungs- oder Zahlungsbedingungen, auch im Falle einer Gewährleistungsklage oder einer Mehrzahl von Beklagten.ANWENDBARES RECHT
Die französische Fassung dieser Verkaufsbedingungen ist maßgebend.Die vom Verkäufer abgeschlossenen Verträge unterliegen französischem Recht.